Unternehmen stehen in der gesetzlichen Pflicht, die Verarbeitung von Daten in Einklang mit den geltenden Datenschutzregeln (DSGVO) zu gewährleisten und dies im Bedarfsfall auch nachzuweisen.
Die ab Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union bringt in zahlreichen Bereichen wichtige Neuerungen, auf die sich Unternehmen einstellen müssen.
Für das Thema Sicherheit ist hier vor allem die Verarbeitung personenbezogener Daten relevant, wie sie etwa durch Videoüberwachungssysteme erfolgt. Die Sicherstellung des organisatorischen wie technischen Datenschutzes wird in der DSGVO ausdrücklich gefordert und obliegt, was die Kontrolle hinsichtlich möglicher Folgen der Datenverarbeitung angeht, nunmehr dem Verantwortlichen selbst.
In Art. 35 Abs. 1 DSGVO heißt es: „Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch …“
Ferner ist eine solche Abschätzung (Folgeabschätzung) unter anderem durchzuführen bei Zutrittskontrollsysteme und besonders bei Videoüberwachungssysteme (systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher und nichtöffentlich zugänglicher Bereiche).
Insofern sind hier die Betreiber von Videoüberwachungssysteme in der Pflicht, eine „Folgeabschätzung“ vorzunehmen und entsprechend – je nach Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen – die Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu konsultieren. Verstöße hiergegen können Betreiber bzw. die Verantwortlichen teuer zu stehen kommen, weswegen auch hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht anzumahnen ist.
Detaillierte Informationen auch zu den Änderungen gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es hierzu beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in einer Broschüre.
www.bfdi.bund.de (Info 1)