Drohnendetektion und -abwehr: Ein neues Zeitalter in der Luftfahrt

Drohnendetektion und -abwehr

474.000 Drohnen in Deutschland! Einst ein Werkzeug zur militärischen Aufklärung und – damals wie heute – eingesetzt zur strategischen Kriegsführung, gewinnen Drohnen aufgrund ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten immer mehr an Bedeutung. Günstige Preise und eine zunehmend einfache Handhabung, die auch von Laien leicht zu erlernen ist, tragen zur Beliebtheit bei. Rund eine halbe Million Drohnen sind in Deutschland bereits im Umlauf. Der überwiegende Teil davon befindet sich in Privatbesitz. Es wird davon ausgegangen, dass deren Zahl bis 2030 zusammengenommen auf rund 850.000 ansteigen wird.

Mit der zunehmenden Nutzung von Drohnen nehmen auch die von ihnen ausgehenden Gefahren zu. Beinahe regelmäßig wird in den Medien über Zwischenfälle im Zusammenhang mit Drohnen berichtet. In Erinnerung dürfte der Vorfall in London-Gatwick geblieben sein, bei dem der Flugbetrieb für 32 Stunden wegen Drohnenflug ausgesetzt werden musste und zu einem immensen wirtschaftlichen Schaden führte. Hinzu kommen jene zahlreichen Vorfälle, die durch Leichtsinn, Übermut und Unkenntnis des Bedieners heraus entstehen. Letztlich stellt bereits der unbeabsichtigte Absturz eine Gefährdung für Personen, Eigentum und Tiere dar.

Aus diesem Grund formulieren Sicherheitsverantwortliche von BOS und Unternehmen zunehmend Schutzziele, die eine Auseinandersetzung mit dem Thema Drohnendetektion und -abwehr erfordern.

Der Begriff Drohne

„Bienenkönigin!“ Die Bezeichnung Drohne für ein unbemanntes Fluggerät lässt sich auf folgenden Ursprung zurückführen: Nach Ende des Ersten Weltkriegs dienten ferngesteuerte Flugzeuge der britischen Luftabwehr als Übungsziele. Die sogenannte „Bienenkönigin“ war eine 1935 umgerüstete de Havilland Tiger Moth mit der Bezeichnung DH.82B Queen Bee. Sie konnte per Funk gesteuert werden und war relativ kostengünstig, da sie u. a. mehrfach wiederverwendet werden konnte und statt aus Metall aus Fichte und Sperrholz gefertigt wurde. Insgesamt 380 „Bienenköniginnen“ dienten seinerzeit als Zieldrohnen. Somit etablierte sich der Begriff Drohne für unbemannte, ferngesteuerte Flugzeuge.

In der deutschsprachigen Literatur wird der Begriff Drohne zumeist als gebräuchliche Sammelbezeichnung für das gesamte Spektrum unbemannter Luftfahrtsysteme verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind:

  • Flugmodell (model aircrafts),
  • Multicopter
  • unbemanntes Fluggerät, engl. unmanned Aircraft (UA)
  • unbemanntes Luftgerät, engl. unmanned aerial vehicle (UAV)
  • ferngesteuertes Fluggerät, engl. remotely piloted aircraft (RPA)
  • unbemanntes Luftfahrtsystem, engl. unmanned aircraft system (UAS)
  • ferngesteuertes Luftfahrtsystem, engl. remotely piloted aircraft system (RPAS)

Ein Flugsystem (UAS/RPAS) umfasst im Wesentlichen das unbemannte Fluggerät samt Ladung, die Kontroll- und Steuereinheit (control station) und die Datenverbindung (wireless data link). Zu den unbemannten Fluggeräten zählen fliegende Spielzeuge (air-toys), Flugmodelle (model aircrafts), ferngesteuerte Fluggeräte (UA/RPA) aber auch sich im Freiflug befindliche Luftballone, die leichter als Luft sind (unmanned free balloons).

Skizze 1 Beitrag PS - Drohnendetektion und- abwehr

 

 

 

 

 

 

 

Darüber hinaus findet der Begriff Drohne auch Anwendung für Land- und (Unter-) Wasserfahrzeuge. Diese Reihe verwendet den Begriff Drohne ausschließlich für den fliegenden Teil unbemannter Luftfahrtsysteme.

Es besteht die Möglichkeit Drohnen autonom fliegen zu lassen. In diesem Fall ist kein Steuerer (Kontrollstation) nötig, da die Drohne gemäß einer zuvor festgelegten Route selbständig startet, fliegt und wieder an ihrem Bestimmungsort landet. Beim autonomen Flug kann man somit kaum von RPA(S) sprechen, da keine ferngesteuerte Verbindung zum Steuerer besteht.

Die grundlegende Funktionsweise einer Drohne

Drohnen sind flugfähige Geräte (inklusive ihrer potenziellen Ladung), die entweder von einem Piloten manuell ferngesteuert werden oder gemäß seiner zuvor festgelegten Koordinaten einer bestimmten Flugroute folgen. Die Drohne empfängt und sendet fortwährend Daten, indem diese Steuerungssignale per Funk aufnimmt und verarbeitet oder das GPS zur satellitengestützten Positionsbestimmung nutzt. In der Regel sind Drohnen zudem in der Lage Bild- und Videodateien durch entsprechend verbaute Kameratechnik aufzuzeichnen und zu übertragen. Über die entsprechende Datenverbindung bietet sich die Möglichkeit, Drohnen als solche zu erkennen und ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Drohnen-Kategorien

Drohnen lassen sich hinsichtlich ihres Gewichtes, Reichweite, Flughöhe und Ausdauer verschiedenen Kategorien zuordnen. Im Bereich zivil genutzter Drohnen sind folgende Kategorien gebräuchlich:

  • Nano: Drohnen der Nano-Klasse haben ein Gewicht von weniger als 0,01 kg, eine Reichweite von über einem Kilometer und eine Flugausdauer von ca. 20 Minuten.
  • Micro: Drohnen der Micro-Klasse wiegen bis zu 5 kg, können eine Strecke bis 10 km zurücklegen und dabei eine Flughöhe bis 250 Meter über Grund erreichen. Micro-Drohnen können bereits bis zu einer Stunde betrieben werden.
  • Mini: Drohnen der Mini-Klasse haben ein Gewicht zwischen 20 und 150 kg, eine Reichweite bis zu 10 km und können eine Flughöhe bis zu 10 km über Grund erreichen. Ihre Flugausdauer erstreckt sich auf bis zu zwei Stunden.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Klassen wie MALE und HALE mit Gewichten bis zu 5.000 kg und 20.000 Meter Flughöhe. Diese werden ausschließlich vom Militär genutzt.

Der Begriff Sicherheit

Se-cura = ohne Sorge! Der Begriff Sicherheit wird im Allgemeinen auf den lateinischen Ausdruck „se-cura“ zurückgeführt und bedeutet „ohne Sorge“. In subjektiver Hinsicht zählen Begrifflichkeiten wie Angst und Furcht dazu, in objektiver Hinsicht Bedrohung, Gefahr und Risiko. Durch das Fehlen dieser Zustände wird sowohl im persönlichen wie auch im gesellschaftlichen Bereich Sicherheit erzeugt. Dennoch besitzt der Begriff Sicherheit in der deutschen Sprache noch viel Interpretationsspielraum. So wird in der wissenschaftlichen Betrachtung unterschieden zwischen Security, also der Sicherheit vor von außen kommenden vorsätzlichen Gefährdungen und Safety, dem Schutz vor nicht intendierten Handlungen oder zufälligen Systemauswirkungen

Skizze 2 Beitrag PS - Drohnendetektion und- abwehr

 

 

 

 

 

 

Der fahrlässige Gebrauch von Drohnen, z. B. infolge mangelnder Rechtskenntnisse (Einflug in Flugverbotszonen etc.) hat daher eine Safety-Relevanz, wohingegen die vorsätzlich durchgeführte Handlung (absichtlicher Drohnenmissbrauch) Security-Relevanz hat. Beide Formen bedeuten eine nicht zu unterschätzende Gefahr.

Die Drohnengefahr

„Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen.“ (Alexander Dobrindt, 2017)

Ob zur Wasserrettung, dem Transport von Medikamenten, als Führungs- und Einsatzmittel in polizeilichen Einsatzlagen, zur Luftunterstützung für die Landwirtschaft oder vielen anderen Einsatzmöglichkeiten im Dienst von Mensch, Natur und Gesellschaft: Drohnen finden zunehmend Einzug bei Unternehmen und Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Dank immer leistungsfähigerer Systeme nehmen auch die Anwendungsbereiche, in denen Drohnen zum Einsatz gelangen, stetig zu. Der mit Abstand größte Interessent und Nutzer ziviler Drohnen ist hingegen der Privatanwender.

Genauso groß wie der Nutzen von Drohnenanwendungen ist auch das Gefährdungspotenzial dieser Fluggeräte. Sei es der unbeabsichtigte Absturz, der Voyeur, der fremde Haushalte filmt, der Konkurrent, der Betriebsspionage betreibt / den Ablauf stört, der Kriminelle, der Drogen oder Waffen transportiert oder gar der Terrorist, der Anschläge auf kritische Infrastrukturen verübt: technisches Versagen, fahrlässiger Umgang und zweckmissbräuchlicher Einsatz von Drohnen kann zu kapitalen Schäden von Leib und Leben sowie zu Schäden weiterer hochrangiger Rechtsgüter führen.

Technologie mit Risiken 

Der Presse lassen sich bereits vielfach Meldungen entnehmen, in denen es nachweislich zu gefährlichen Situationen durch Drohnen gekommen ist. Das Gefahrenspektrum umfasst dabei unter anderem:

  • Kollisionen von Drohnen mit Gegenständen, insbesondere durch unerfahrene Steuerer und daraus resultierendem Absturz bzw. Herunterfallen von Teilen
  • (Beinahe-) Kollisionen mit bemannten Luftfahrzeugen; Behinderung des Flugverkehrs
  • Einsatz von Drohnen zum Zwecke terroristischer Anschläge
  • Ausspähung von Anlagen und Filmen in sichtgeschützten Bereichen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, z. B. Abläufe, Prototypen)
  • Transport und Einbringen von Spreng- bzw. Schadstoffen
  • Massenpanik durch absichtliches oder fahrlässiges überfliegen von Menschenansammlungen, auch Anscheinsangriffe
  • Störung von Veranstaltungen
  • Eingriffe in die Privatsphäre

Die grundsätzliche Gefahr, die von Drohnen ausgeht, begründet sich schon in ihrer

  • häufig geringen Größe
  • relativen Unauffälligkeit
  • Wendigkeit und Schnelligkeit
  • Unberechenbarkeit

Hinzu kommen die Gefahren, die sich aus der Intention bzw. dem Unvermögen des Steuerers ergeben:

  • rechtliche / fliegerische Unkenntnis
  • Leichtsinn
  • Störungsabsicht
  • kriminelles Bestreben
  • terroristischer Anschlag

Im Jahr 2018 wurden deutschlandweit bspw. 158 Fälle gemeldet, in denen sich Flugzeugpiloten von einer Drohne behindert fühlten. Das sind rund 80 Prozent mehr als im vorherigen Jahr, als es nur 88 Meldungen gab. Eine schriftliche Anfrage an das Abgeordnetenhaus Berlin vom 15. Mai 2017 ergab, dass im Jahr 2016 über der JVA Moabit zwei Abwürfe (6 g Marihuana und 11 g Haschisch) durch Drohnen erfolgten. Aufgefallen ist dies nur, weil die Drogen aufgefunden wurden. Daher ist es schwer zu sagen, wie viele Objekte und verbotene Gegenstände mittels Drohnen bereits tatsächlich über Haftanstalten abgeworfen wurden.

Letztendlich ist es nicht entscheidend, welcher vorgenannte Grund zum Tragen kommt. Aus gefahrenrechtlicher Perspektive betrachtet ist festzuhalten, dass bereits simple Flugmanöver das Potenzial eines Rechtsverstoßes besitzen und damit auch eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts darstellen können.

Die Gefahr für die Rechtsordnung, die hierbei angesprochen wird, besteht demnach schon in der Nutzung von Drohnen in Gebieten, in denen der Betrieb gemäß § 21b LuftVO (vorbehaltlich möglicher Ausnahmeregelungen) verboten ist beziehungsweise besonderen Anforderungen bspw. nach §§ 21 I Nr. 2 u. Nr. 5 sowie 21a I Nr. 4 LuftVO unterliegt.

 


 

Text: Pierre Schweizer
Beitragsbild: © iStock.com / aerogondo